Fördermöglichkeiten in Bartholomä für kleine und mittlere Unternehmen, private Investoren und Kommunalprojekte im neu aufgelegten Jahresprogramm 2014 |
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat mit Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 das Jahresprogramm 2014
zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) ausgeschrieben. Grundlage ist die Verwaltungsvorschrift zum ELR vom 22. Mai 2012, nach der das
Bürgermeisteramt ab sofort und spätestens bis zum 30.09.2013 förderfähige Projektvorschläge von Unternehmen und privaten Investoren
entgegennimmt, um beim Land Baden-Württemberg termingerechte Förderanträge zu stellen. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung einer Förderung
kann aus der Beantragung der Maßnahmen nicht abgeleitet werden. Der Maßnahmenbeginn vor einer endgültigen Bewilligung der Zuwendung führt zum
Förderausschluss. Ansprechpartner(in) für nähere Informationen und Antragstellungen ist: Bürgermeister Thomas Kuhn, Tel. 07173/97820-0
Ziel des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum ist es, in Städten und Gemeinden mit ländlich geprägten Orten die Lebens- und Arbeitsbedingungen
durch strukturverbessernde Maßnahmen zu erhalten und fortzuentwickeln, der Abwanderung entgegenzuwirken, den landwirtschaftlichen Strukturwandel
abzufedern und dabei sorgsam mit den natürlichen Lebensgrundlagen umzugehen. Die Förderung fokussiert sich daher auch auf eine ökonomisch wie
ökologisch nachhaltige Entwicklung. Das ELR ist dabei ein wichtiges Instrument zur Stärkung der dörflichen Innenentwicklung und zur
Attraktivitätssteigerung der ländlichen Räume für junge Familien. Auch trägt es durch Strukturverbesserungen in erheblichem Maße zur Sicherung
und Schaffung von Arbeitsplätzen bei. Allein seit dem Jahr 2000 sind durch gezielte Investitionsimpulse über das ELR im Ostalbkreis über 2.400
Arbeitsplätze neu entstanden.
Zuwendungsempfänger können Gemeinden, natürliche Personen, juristische Personen, Personengemeinschaften und Personengesellschaften für
strukturverbessernde Maßnahmen und Projekte sein, die in der Regel in ländlich geprägten Orten realisiert werden müssen.
I. Die Förderung von Investitionen mit bestimmten Fördersätzen und Förderhöchstgrenzen wird auf folgende Schwerpunkte konzentriert:
„Wohnen“
Schaffung von Wohnraum innerhalb der historischen Ortslage durch Umnutzung vorhandener Gebäude, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer
Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierung) sowie ortsbildgerechte Neubauten in Baulücken einschließlich Grunderwerb und vorbereitenden
Maßnahmen wie Baureifmachung von Grundstücken mit einem Fördersatz von 30 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben und je Wohnung (einschließlich
Grunderwerb). Im Falle der Umnutzung ist die Förderung auf maximal 40.000 EUR und in allen anderen Fällen auf maximal 20.000 EUR begrenzt. Im
Förderschwerpunkt Wohnen ist zu beachten, dass Umnutzungen eine deutlich höhere Priorität als Modernisierungen erhalten. Neubauten sind
nachrangig und werden nur noch gefördert, sofern keine bisher unbebauten Flächen überbaut werden. Bei der Modernisierung von Altbauten ist ein
verbesserter Wärmeschutz ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl der Förderprojekte.
„Grundversorgung“
Sicherung der Grundversorgung mit Waren und privaten Dienstleistungen, mit bis zu 20 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben und einer
Förderbegrenzung auf maximal 200.000 EUR.
„Arbeiten“
Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigte vor allem in Verbindung mit
der Entflechtung unverträglicher Gemengelagen, der Reaktivierung von Gewerbe- und Militärbrachen und der Errichtung von Gewerbehöfen,
einschließlich Grunderwerb und vorbereitenden Maßnahmen wie Baureifmachung von Grundstücken sowie die dazu notwendige innere Erschließung von
interkommunalen Gewerbegebieten. Gefördert werden können beispielsweise Neuansiedlungen, Umnutzungen sowie Betriebserweiterungen und
Modernisierungen. Der Regelsatz für diese Maßnahmen beträgt bis zu 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben und kann sich für strukturell
besonders bedeutsame Vorhaben auf bis zu 15 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöhen. Förderungen werden nur an Unternehmen mit weniger als
100 Beschäftigte bewilligt, wobei diese sich nicht zu 25 v. H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines oder mehrerer
Unternehmen mit mehr Beschäftigten befinden dürfen. Die Förderung wird nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung von Artikel 87 und 88 EG Vertrag (Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung) ausschließlich an kleine und mittlere Unternehmen gewährt. Die Förderung ist auf höchstens 200.000 EUR pro
Maßnahme begrenzt. Darüber hinaus bestehen im Ländlichen Raum nach dem Landesentwicklungsplan erweiterte Fördermöglichkeiten über die neue
Förderlinie „Spitze auf dem Land! - Technologieführer für Baden-Württemberg“.
„Gemeinschaftseinrichtungen“
Das ELR unterstützt Einrichtungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, soweit diese im Eigentum der Gemeinde stehen oder der Gemeinde das
Belegungsrecht auf eine angemessene Dauer eingeräumt wird und sie sich selbst in angemessenem Umfang an den Investitionskosten beteiligt.
Der Regelfördersatz für kommunale Vorhaben beträgt bis zu 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Da Anträge im Förderschwerpunkt
„Gemeinschaftseinrichtungen“ von der Kommune selbst konzipiert oder in enger Abstimmung mit dieser erarbeitet werden, wird auf
die Beschreibung weiterer Fördermöglichkeiten und -modalitäten verzichtet.
II. Wichtige Hinweise und Zuwendungsbestimmungen:
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- die Mehrwertsteuer
- Mietwohnungen in Neubauvorhaben
- Fahrzeuge
- reine Ersatzinvestitionen
- reine Maschineninvestitionen ohne nachgewiesene strukturelle Effekte
- der Grund- und Immobilienerwerb zwischen Angehörigen.
Das Jahresprogramm 2014 fokussiert die Förderung auch auf eine ökonomisch wie ökologisch nachhaltige Entwicklung in ländlich geprägten Orten
und im Ländlichen Raum. Die ökologische Komponente ist neben der strukturellen Bedeutung ein maßgebliches Wertungskriterium. Bei kommunalen
Vorhaben ist darzulegen, wie durch das Projekt das Klima geschützt und die natürlichen Lebensgrundlagen durch effizienten Einsatz von
natürlichen Ressourcen geschont werden. Private Vorhaben ohne vergleichbare ökologische Komponenten haben geringere Chancen, ins Programm
aufgenommen zu werden.
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Sie wird in Form eines Zuschusses oder zinsverbilligten
Darlehens der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) mit gleichem Subventionswert gewährt.
Eine Kumulation mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme des Landes ist nicht zulässig. Zuwendungsempfänger, Projektbezeichnung und
Höhe der Zuwendung werden veröffentlicht.
III. Antragstellung (beim Bürgermeisteramt):
Die Aufnahme von Maßnahmen und Projekten in das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum kann nach vorheriger Beratung beim Bürgermeisteramt
bis zum 30.09.2013 beantragt werden. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen und Antragsunterlagen.
IV. Kontakt:
Bürgermeisteramt Bartholomä
Bürgermeister Thomas Kuhn
Beckengasse 14, 73566 Bartholomä
Tel: 07173/97820-0
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