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Bäume, Sträucher und Hecken entlang von Straßen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet bzw. zurückgeschnitten werden. Es besteht daher Veranlassung, auf die Bestimmungen über das Auslichten
von Baumpflanzungen entlang von Straßen hinzuweisen. Danach sind Eigentümer von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Straßen verpflichtet, diese Anpflanzungen
so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume freibleiben:
4,50 m über der gesamten Fahrbahn
4,00 m über den je 0,50 m breiten Geländestreifen anschließend an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn. Der Übergang von 4,50 m über dem Fahrbahnrand zu 4,00
m über den anschließenden cm breiten Geländestreifen ist in schräger Richtung herzustellen.
2,50 m über Radwegen
2,30 m über Fußwegen
Es ist darauf zu achten, dass die Straßenlaternen, Verkehrsschilder und Straßennamensschilder zu jeder Zeit freigeschnitten sind. Daher werden alle
Grundstücksbesitzer aufgerufen, ihre Bäume und Sträucher soweit nötig, auszuschneiden.
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