Gemeinde Bartholomä |
Ostalbkreis |
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Bekanntmachung nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes
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Gruppenauskünfte an Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen anlässlich der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag 2013 am 22. September 2013
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Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern
von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag 2013 in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister
über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der
Betroffenen bestimmend ist.
Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich
– nicht telefonisch –
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beim Rathaus in Bartholomä, Zimmer 4 bis zum 28. März 2013 eingelegt werden.
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Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d.h. bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben
weiterhin Gültigkeit.
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