Gemeinde Bartholomä |
Ostalbkreis |
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Bekanntmachung nach § 34 Abs. 1 des Meldegesetzes
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Gruppenauskünfte an Parteien und andere Trägern von Wahlvorschlägen anlässlich der Wahl zum Europäischen Parlament und der Kommunalwahlen am 25. Mai 2014
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Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im
Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem
Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das
Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist; von wahlberechtigten ausländischen Unionsbürgern darf die Meldebehörde außerdem Angaben über deren
Staatsangehörigkeiten zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 MG genannten Zwecken nutzen.
Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich
– nicht telefonisch –
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beim Rathaus in Bartholomä, Zimmer 4 bis zum 30. September 2013 eingelegt werden.
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Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d.h. bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben
weiterhin Gültigkeit.
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