Gemeinde Bartholomä |
Ostalbkreis |
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Die Meldebehörde darf nach § 30 Meldegesetz einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Daten ihrer
Mitglieder übermitteln. Sie darf von Ehegatten, minderjährigen Kindern und Eltern minderjähriger Kinder, die
nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, in gleichem Umfang wie
bei Mitgliedern Daten übermitteln, falls der Betroffene nicht widerspricht. Das Widerspruchsrecht erstreckt
sich nicht auf die Übermittlung der Tatsache, dass der Ehegatte einer Steuer erhebenden Religionsgesellschaft
angehört.
Sofern Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, geben Sie bitte gegenüber der Meldebehörde
beim Rathaus Bartholomä, Zimmer 4, eine entsprechende Erklärung ab.
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